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Neues Energielabel für alte Heizungen

Energieeffizienslabel

Ab 2017 sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, im Rahmen der Feuerstättenschau die Energieeffizienzlabel am Heizkessel anzubringen.
Nach §17 EnVKG werden Heizkessel mit einem Baujahr bis einschließlich 1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die Heizkessel bis Baujahr 2008 etikettiert. Danach sind die Heizkessel zu etikettieren, die mindestens 15 Jahr alt sind.
Es sind nur Heizkessel bis max. 400 kW Nennwärmeleistung zu etikettieren.
Die Etikettierung ist für den Kunden kostenfrei.
Eigentümer und Mieter von Wohneinheiten mit Heizkesseln müssen die Etikettierung gem. §19 Abs.2 EnVKG dulden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums unter http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/neues-energielabel-alte-heizungen.html

 

 

 

 

Klimafreundlich Unterwegs - Wir machen mit

 

Als Schornsteinfeger ist eine unserer zentralen Aufgaben, das Klima und die Umwelt zu schützen. Der wichtigste Schritt ist dabei, die Emission von klimaschädlichen Treibhausgasen wie CO2 möglichst zu vermeiden.
Alles, was nicht zu vermeiden ist, sollte kompensiert werden. Da wir in unserem Beruf auf Mobilität angewiesen sind, kompensieren wir den CO2-Ausstoß unserer Fahrzeuge. Jedes emittierte Kilo CO2 wird in dabei in ökologisch bewirtschafteten Wäldern in Panama, Äthiopien oder Bolivien wieder gebunden - denn Wald ist der effektivste Kohlendioxid-Speicher der Welt."
Mehr Informationen finden Ihre Kunden dann speziell unter http://www.co2ol.de/Unsere-Projekte.1328.0.html?, wo die unterschiedlichen Klimaschutzprojekte näher vorgestellt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Presseberichte


Aus dem Fernsehen

Sind die Erstmessung und die wiederkehrende Messung an einer Kleinfeuerungsanlage gebührenpflichtig?

Diese Frage hat das OVG Oldenburg eindeutig mit „Ja“ beantwortet.


Ein Hausbesitzer vertrat die Auffassung dass der Bezirksschornsteinfegermeister die Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. dem BImSchG durchführen könne, dafür jedoch keinerlei Gebühren geltend machen kann.
Er gab an dass aus den Regelungen der §§ 30 bzw. 52 Abs.4 BImSchG sich ergeben würde, dass für die Überwachung einer nichtgenehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage keine Kosten erhoben werden dürften.

Urteil des OVG Oldenburg vom 21. August 2002 - Az.: 5 A 784 / 02

Diese Ansicht resultiert aus einem rechtsirrigen Verständnis des Anwendungsbereiches der Vorschriften des BImSchG und dessen Verhältnis zum Schornsteinfegergesetz.

In dem Verfahren ging es allein um die Frage, wer die Kosten für die dem Bezirksschornsteinfegermeister zugewiesene Aufgabe der Durchführung einer Emissionsmessung auf der Grundlage des § 15 Abs.1 der 1.BImSchV (Wiederkehrende Messung) zu tragen hat.

Diese Frage beurteilt sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes bzw. den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen.

Beim Schornsteinfegergesetz handelt es sich ebenso wie beim Bundesimmissionsschutzgesetz um ein Gesetz des Bundes, so dass auch die auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Rechtsverordnungen des Landes auf einem Bundesgesetz beruhen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen bestehen nicht.

Die Ausführungen des Klägers zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Kehr- und Überprüfungsverordnung aufgrund eines Verstoßes gegen die Gesetzgebungskompetenz beruht mithin auf der bereits im Ausgangspunkt unzutreffenden Annahme, dass es sich bei dem Schornsteinfegergesetz und den hierauf beruhenden Verordnungen um - gegenüber dem BImSchG - niederrangige Normen des Landesrechtes handele."


Fakt ist nachfolgender Leitsatz, den das OVG Oldenburg aufgestellt hat:


Vorschriften des BImSchG stehen der Erhebung von Schornsteinfegergebühren auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes in Verbindung mit der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung nicht entgegen

 

§§ Rechtsprechung §§

Schornsteinfeger dürfen immer rein

Zutritt zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen darf nicht verwehrt werden.

Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, Schornsteinfegermeister mit Ihren Mitarbeitern ins Haus zu lassen. So urteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz (OVG) in einem veröffentlichten Beschluss. (Az 6B 10703/03.OVG)

Im konkreten Fall hatte sich ein Hauseigentümer beharrlich geweigert, dem Schornsteinfeger die gesetzlich vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie Messungen an seiner neuen Heizungsanlage zu ermöglichen. Auch eine Aufforderung der zuständigen Kreisverwaltung blieb ohne Erfolg.

Ein richterlicher Durchsuchungsbefehl sei nicht erforderlich, entschied das OVG. Vielmehr sei die zuständige Behörde aus eigenem Recht befugt, sich –notfalls durch körperliche Gewalt- Zutritt zu den betreffenden Räumen zu verschaffen, damit die notwendigen Arbeiten und Kontrollen durchgeführt werden können. Dem uneinsichtigen Hauseigentümer sei „dringend anzuraten, dem Bezirksschornsteinfegermeister und seinen Mitarbeitern endlich Zutritt zu gewähren“, heißt es unmissverständlich im Beschluss.

 

Amtshaftung des Bezirksschornsteinfegermeisters

Wenn der Bezirksschornsteinfegermeister eine Beratung im Zusammenhang mit der Neuerrichtung eines Edelstahlkamins und der Notwendigkeit einer Abgasentstaubungsanlage durchführt, wird er als Beamter tätig. Als Bezirksschornsteinfegermeister nimmt er bei der Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Emissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung öffentliche Aufgaben war.
Im Rahmen der Kehrarbeiten wird der Bezirksschornsteinfegermeister dagegen privatrechtlich tätig. Soweit er dabei einen Schaden verursacht, haftet er persönlich.

Soweit für die erstgenannten Tätigkeiten ein Amthaftungsanspruch geltend gemacht wird, kann der Bezirksschornsteinfegermeister bei einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht. Der Grundstückseigentümer ist also darauf angewiesen, das Unternehmen der Heizungstechnik in Anspruch zu nehmen, das den Umbau der Heizungsanlage vorgenommen hat. Es ist verpflichtet, einen funktionsgerechten und funktionierenden Kamin zu errichten.

Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 20.03.2002 (-2O 406/01-)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Heiligenhafen im Kreis Ostholstein - Schleswig-Holstein

 

 

 

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